Jeden Monat beantworten wir im PR-Magazin
die "Litigation-PR-Frage des Monats" eines Lesers.
Unsere Antwort auf die "Litigation-PR-Frage des Monats"
Wer haftet, wenn die PR nicht stimmt?
"Welche juristischen Folgen kann es haben, wenn PR-Aktivitäten während eines Rechtsstreits auf – wissentlich oder unwissentlich – fehlerhaften Fakten basieren, die im Zuge des Verfahrens offenkundig werden?"
Unser Geschäftsführer, RA Martin Wohlrabe, antwortet:
In diesen Fällen müssen Sie in zwei Richtungen denken: Einerseits kann sich Ihr Kunde gegenüber dem Prozessgegner schadenersatzpflichtig machen, andererseits ggf. auch (intern) gegen Sie und Ihr Unternehmen vorgehen. Grundsätzlich hat jede Agentur zunächst einmal die Pflicht, den Kunden auf eigene, rechtliche Bedenken hinzuweisen. Auch ohne vertragliche Vereinbarung gehört es zu den so genannten Sorgfaltspflichten, den Auftraggeber über diese Bedenken aufzuklären. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits vor über 40 Jahren in einem Urteil (Az: VII ZR 49/71 vom 25. Mai 1972) im Hinblick auf eine Werbeagentur entschieden. Analog kann man hier PR und Werbung setzen.
Inwieweit eine Haftung am Ende tatsächlich vorliegt, lässt sich nur im Einzelfall entscheiden. Dies hängt von vielen Faktoren ab, so zum Beispiel welche Vertragsform besteht: Werk- oder Dienstvertrag. Ebenso kommt es darauf an, ob die Maßstäbe von grober oder lediglich einfacher Fahrlässigkeit greifen. Einfache Fahrlässigkeit gem. § 276 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Grobe Fahrlässigkeit wird dagegen erst angenommen, wenn die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde. Wieder anders sieht es beim Vorsatz aus.
Falls Sie selbst eine Frage haben, schreiben Sie gern an: experten@prmagazin.de