Jeden Monat beantworten wir im PR-Magazin
die "Litigation-PR-Frage des Monats" eines Lesers.
Unsere Antwort auf die "Litigation-PR-Frage des Monats"
Können Richter als Inhouse-Dozenten tätig sein?
"Seit Jahren sind Richter in unserem Unternehmen als Dozenten oder Autoren präsent. Natürlich angemessen honoriert. Müssen wir für die Zukunft etwas besonders beachten?"
Unser Geschäftsführer, RA Martin Wohlrabe, antwortet:
"Unternehmensentscheider und Kommunikatoren müssen hier tatsächlich aufpassen, sie bewegen sich schnell auf dünnem Eis. Denn Richter müssen nicht nur neutral, sondern vor allem auch unabhängig sein. Steht ein Richter in Verbindung mit einem Verfahrensbeteiligten, führt dies regelmäßig zu schweren Bedenken. Trennen muss man hier zwischen Zivil- und Strafrecht: Im Strafrecht drohen teils erhebliche Strafen - allerdings nur insoweit Vorsatz im Spiel ist. Zu denken ist an die Vorteilsgewährung (§333 StGB) und die Bestechung (§334 StGB). Der Unterschied: Bei §333 StGB wird ein Vorteil im Zusammenhang mit der an sich rechtmäßigen Dienstausübung angeboten, bei §334 Abs.2 StGB ist die Diensthandlung pflichtwidrig. Wichtig: bereits der Versuch ist strafbar.
Im Zivilrecht sind so genannte Ablehnungsanträge denkbar. Hier ist es der Gegenseite möglich mit Hilfe des Rechtstaatsprinzips die Sorge zu äußern, dass der Richter befangen ist. Allerdings kann nie das gesamte Gericht abgelehnt werden, sondern stets nur ein einzelner Richter. Die gute Nachricht zum Schluss: Ablehnungsanträge in Zivilsachen sind selten, noch seltener sind Ablehnungsanträge, die für begründet erklärt werden. Empfehlenswert ist jedoch generell jede Kooperation unmittelbar einzustellen, sobald die Möglichkeit besteht, dass ein Richter in seiner Unvoreingenommenheit beeinflusst wird. Wenn Sie mehr wissen wollen: ein Blick in den Ethikkodex des Deutschen Richterbundes ist aufschlussreich."
Falls Sie selbst eine Frage haben, schreiben Sie gern an: experten@prmagazin.de