Jeden Monat beantworten wir im PR-Magazin
die "Litigation-PR-Frage des Monats" eines Lesers.

Unsere Antwort auf die "Litigation-PR-Frage des Monats"

Verfahrenseinstellung oder Hauptverhandlung?

"Gegen unseren Geschäftsführer wird wegen des Verdachts der Untreue ermittelt. Sein Strafverteidiger versucht nun, eine Verfahrenseinstellung durchzuboxen. Das Gericht würde dann hier von der Strafverfolgung unter Auflagen und Weisungen absehen, eine Hauptverhandlung wäre aus der Welt. Wie ist dies kommunikativ zu bewerten?"

Unser Geschäftsführer, RA Martin Wohlrabe, antwortet:

So juristisch verständlich diese Strategie ist, so kommunikativ heikel wird es hier. Nachvollziehbarerweise wollen sich Betroffene nur ungern einer Hauptverhandlung aussetzen. Eine Verfahrenseinstellung nach §153a StPO hinterlässt allerdings stets einen faden Beigeschmack, mancher spricht auch von einem „Freikaufen“. Aus PR-Sicht lässt sich klar sagen: Eine Hauptverhandlung mit Freispruch ist öffentlich erheblich mehr wert als eine im Stillen ausgehandelte Verfahrenseinstellung. Soweit also überhaupt §153a StPO in Betracht kommt, sollte daher zumindest immer genau abgewogen werden, wie gut die Chancen für einen echten Freispruch stehen.

Falls Sie selbst eine Frage haben, schreiben Sie gern an:

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