Jeden Monat beantworten wir im PR-Magazin
die "Litigation-PR-Frage des Monats" eines Lesers.

Unsere Antwort auf die "Litigation-PR-Frage des Monats"

Informationsverbreitung bei prozessbegleitender Öffentlichkeitsarbeit

"Welche Informationen dürfen im Rahmen einer prozessbegleitenden Öffentlichkeitsarbeit veröffentlicht und verwendet werden, welche nicht?"

Unser Geschäftsführer, RA Martin Wohlrabe, antwortet:

Der Grundsatz ist simpel, die Einzelheiten dann aber hochkomplex. Jedoch gern der Reihe nach: Ganz generell sind Gerichtsprozesse öffentlich, das ergibt sich aus § 169 des Gerichtsverfassungsgesetz. Der Hintergedanke des Gesetzgebers: Was im Verfahren besprochen wird, soll durch die Öffentlichkeit kontrollierbar sein; damit besteht dann auch kein besonderer Schutz von Informationen. Doch wo Juristen nicht weit sind, gilt auch: Kein Grundsatz ohne (mannigfaltige) Ausnahmen: Im Strafrecht beispielsweise ist in § 353d Nr. 3 StGB klar festgehalten, dass ein Teil der Prozessdokumente keinesfalls veröffentlicht werden dürfen bevor sie in der (öffentlichen) Hauptverhandlung besprochen wurden. Ebenso relevant: §203 StGB und die Veröffentlichung von Privatgeheimnissen. Darüber hinaus ist man im Zivilrecht häufig noch kleinteiliger unterwegs: Hier können sich Grenzen u.a. aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (z.B. § 17 UWG, Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen), dem Urheberrecht oder auch dem Persönlichkeitsrecht ergeben. Insgesamt ist das Thema ein ausgesprochen weites Feld, bei dem man im Einzelfall sorgsam abwägen muss. Meiner Erfahrung nach ergeben sich häufig Lücken – man muss sie nur ganz genau suchen.

Falls Sie selbst eine Frage haben, schreiben Sie gern an:

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